C. Die Generalversammlung § 26
Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht für investierende Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Investierende Mitglieder können nur von anderen investierenden Mitgliedern bevollmächtigt werden und können nur an andere investierende Mitglieder Vollmacht erteilen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 27
Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand
und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
§ 28
Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 GenG bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 29
Versammlungsleitung
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.
§ 30
Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Genossenschaft;
- Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
- Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
- Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
- Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
- Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 6;
- Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
- Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
- Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
- Festsetzung eines Eintrittsgeldes gemäß § 12 Buchstabe e;
- Festsetzung laufender Beiträge gemäß § 12 Buchstabe f.
§ 31
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) – f), j)
und n)
genannten Fällen erforderlich.
(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
§ 32
Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 33
Abstimmung und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung offen. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit, der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(6) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 34
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
§ 35
Protokoll
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem teilnehmenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Dem Protokoll
sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
(5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
§ 36
Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
§ 36 a
Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung
(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
§ 36 b
Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als
Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 36 a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 36 c
Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.